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Die Halterhaftung im Fuhrpark – diese Regeln gelten für Fuhrparkmanager

Die Halterhaftung im Fuhrpark – diese Regeln gelten für Fuhrparkmanager

24.11.2022

Die Halterhaftung – ein für viele Fuhrparkverantwortliche ungeliebtes, jedoch elementares Thema der Fuhrparkverwaltung. Gesetzliche Vorgaben und regelmäßige Pflichten bilden die Grundlage für den Bereich des Fuhrparkmanagements, der gerade wegen der anfallenden empfindlichen Strafen bei Missachtung nicht zu vernachlässigen ist. Worum es bei der Halterhaftung genau geht und welche Vorgaben und Pflichten dabei zu erfüllen sind, erfahren sie hier.  

Was bedeutet Halterhaftung im Fuhrpark?

Ob geleast oder gekauft – bei der Verwaltung der Fahrzeuge im Fuhrpark spielt nicht nur eine Rolle, wer den Wagen fährt, sondern auch, wer der Halter des Fahrzeuges ist. Entsteht ein Schaden am Fahrzeug, z.B. durch einen Unfall, wird nicht nur der Fahrer zur Rechenschaft gezogen, sondern auch der Halter. Es wurden daher regelmäßige Pflichten festgelegt, die der Fahrzeughalter zu erfüllen hat – sowohl in Bezug auf das Führen des Fahrzeugs als auch auf die Verkehrstüchtigkeit des Fahrzeugs selbst. Diesen sogenannten Halterhaftungspflichten muss nachgekommen werden, sonst können zivil- und strafrechtliche Konsequenzen drohen. Aber, wer gilt als Halter eines Fahrzeuges im Unternehmen?

Wer ist der Halter des Fahrzeugs?

Der Fahrer eines Fahrzeuges ist nicht automatisch auch sein Halter, was besonders im Bereich Fuhrparkmanagement zum Tragen kommt, da hier z.B. Dienstwägen oder Pool-Fahrzeuge mit diversen Fahrern jedoch nur einem Halter zum Einsatz kommen. Das Oberlandesgericht Köln hat Folgendes definiert:  

„Halter ist, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und wer diejenige Verfügungsgewalt darüber besitztdie ein solcher Gebrauch voraussetzt […] Für eigne Rechnung wird das Fahrzeug von demjenigen gebraucht, der die Nutzungen aus dessen Verwendung zieht und die Kosten dafür bestreitet. Die erforderliche Verfügungsgewalt besitzt, wer als Fahreugbenutzer Anlaß, Ziel und Zeit seiner Fahrten selbst bestimmen kann […] Die Haltereigenschaft ist demnach weniger ein rechtliches als vielmehr ein wirtschaftliches Verhältnis“

Dies bedeutet, dass derjenige der Fahrzeughalter ist, der darüber entscheidet, auf welche Weise das Fahrzeug verwendet wird und sowohl den Nutzen aus der Verwendung zieht als auch die Kosten dafür trägt. Legt man diese Regelung zu Grunde, sind es bei Fuhrpark-Fahrzeugen die Unternehmensführung, der Vorstand oder der Inhaber des Betriebes, die als Halter gelten. Halterhaftungspflichten können jedoch auch auf andere Personen übertragen werden, z.B. auf den Fuhrparkverantwortlichen. Dies bedeutet, dass mit der Übergabe der Halterhaftungspflichten der Fuhrparkverantwortliche persönlich haftet. Da dies mit großer Verantwortung einher geht und daher rechtlich abgesichert sein sollte, wird empfohlen, diese Übergabe der Halterhaftungspflichten schriftlich festzuhalten, z.B. im Arbeitsvertrag. Im Fuhrpark sollte zusätzlich immer festgelegt werden, welche Mitarbeiter welches Fahrzeug führen dürfen, so kann es auch im Nachgang bei Schäden bzw. Unfällen nicht zu Unklarheiten kommen. Hier kommt die Car Policy zum Einsatz – lesen Sie hier mehr.  

Regeln und Pflichten in der Halterhaftung

Wurde die Halterhaftung im Fuhrpark auf den Fuhrparkverantwortlichen übertragen, unterliegen die verschiedenen Pflichten und Aufgaben seiner Aufsicht. Diese basieren jeweils auf gesetzlichen Grundlagen. Dazu gehören die regelmäßige Führerscheinkontrolle, die Fahrerunterweisung nach der Unfallverhütungsvorschrift (Fahrer-UVV) und die Kontrolle des Fahrzeugzustandes auf Betriebssicherheit (Sichtkontrolle, Wartungs- und Prüftermine, Hauptuntersuchung und Fahrzeug-UVV). Weiterhin gilt für den Halter die

  • Versicherungspflicht
  • Steuerpflicht
  • Mitteilungspflicht
  • Betriebserlaubnis

Vor allem die Themen Führerscheinkontrolle und Fahrer-UVV heben sich in Bezug auf Zeit- und Organisationsaufwand im Fuhrparkmanagement besonders ab. Was genau hat es aber damit auf sich?

Halterhaftung und Führerscheinkontrolle

Als Basis für die regelmäßige Führerscheinkontrolle gilt Paragraf 21. Abs. 1 Ziffer 2 StVG, welcher besagt, dass der Halter eines Fahrzeuges dafür Sorge tragen muss, dass ein Fahrzeug nur von einer Person mit gültigem Führerschein geführt werden darf. Wird ein Fahrzeug ohne die entsprechende Fahrerlaubnis gefahren, kann eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldbuße drohen – jedoch nicht nur für den Fahrer selbst, sondern auch für den Halter des Fahrzeuges, der diese Fahrt zugelassen beziehungsweise angeordnet hat. Die Führerscheinkontrolle im Unternehmen ist für Fuhrparkleiter oftmals ein leidiges Thema, da es sowohl die Organisation der entsprechenden Dokumente als auch die Koordination von Terminen und Mitarbeitern voraussetzt. Gerade bei kleineren Unternehmen handelt es sich oftmals noch um die manuelle Kontrolle des Führerscheins, was beinhaltet, dass die Fahrer die Führerscheine persönlich zur Kontrolle einreichen müssen, der Fuhrparkverantwortliche dafür die Termine im Auge behalten muss, um dann die Daten händisch ins System einzutragen. Eine digitale Führerscheinkontrolle mit Hilfe von entsprechender Software kann hier unterstützen. So können Fahrer z.B. automatisch an anstehende Kontrollen erinnert werden, neue Prüftermine festgelegt und Benachrichtigungen über nicht eingehaltene Kontrollen verschickt werden. Die manuelle Kontrolle der Führerscheine kann z.B. durch die Anbringung eines RFID-Labels auf dem Führerschein durch die Fahrer selbst erfolgen – unter anderem via App am Lesegerät, vor Ort im Unternehmen oder z.B. bei der digitalen Schlüsselausgabe. Eine Softwarelösung ist dann in der Lage, alle Informationen zur Führerscheinkontrolle zu dokumentieren und auch im Nachgang zu exportieren. Neben der Führerscheinkontrolle gibt es ein weiteres Thema, dass ebenso wichtig für die Halterhaftung ist – die Fahrer-UVV.  

Halterhaftung und Fahrer-UVV

Zu den regelmäßigen Pflichten des Fuhrparkverantwortlichen gehört ebenso, die Fahrer in das Führen der Fahrzeuge zu unterweisen – die sogenannte “Fahrer-UVV”. Dies ist in der Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge (UVV) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGVU), im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und in den Vorschriften der Berufsgenossenschaft (DGUV Vorschrift 70) festgelegt. Der Arbeitgeber bzw. Der Fahrzeughalter hat also für die Arbeitssicherheit im Fuhrpark zu sorgen – kommt er dieser Pflicht nicht nach und kommt es zu einem Schaden am Fahrzeug und/oder einem Unfall kann dies schwerwiegende rechtliche Konsequenzen mit sich bringen. Unterschieden wird hier zwischen der Erstunterweisung bei Übergabe des Fahrzeuges und der regelmäßig wiederkehrenden Unterweisung, die normalerweise 1x jährlich durch den Fuhrparkverantwortlichen durchgeführt wird. Die Fahrer-UVV, die entweder digital oder als Präsenzveranstaltung stattfindet, beinhaltet Themen wie z.B. das Verhalten im Fall eines Unfalls, das Verhalten bei schwierigen Witterungsbedingungen, die richtige Sicherung der Ladung etc. Hier ist außerdem wichtig, dass alle Prüfungen entsprechend dokumentiert werden müssen. Auch hier kann eine Softwarelösung den Prozess der Fahrer-UVV vereinfachen. So wird es möglich, die Fahrer digital an die anstehende Prüfung zu erinnern oder den Fahrern e-Learning Inhalte für die Prüfung zur Verfügung zu stellen bzw. aus der Präsenzschulung eine digitale Prüfung zu machen. Auf diese Weise kann wertvolle Zeit in andere Aufgaben des Fuhrparkmanagements investiert werden.  

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